Urnen zu Hause? Wie ist das Bestattungsgesetz in Bremen?
Darf man in Deutschland die Urnen zu Hause haben? Eigentlich nicht, aber es gibt Ausnahmen. Wir widmen uns in diesem Artikel dieser Thematik – vor allem der Regelung des Bestattungsgesetz in Bremen.
– Holzurne zu Hause –
Urnen zu Hause – darf man das in Deutschland?
Fangen wir auch gleich mit der Hauptfrage der Thematik an. Wie ist die Ausnahme im Bestattungsgesetz in Bremen? Neben der Friedhofsbeisetzung gibt es natürlich noch andere Möglichkeiten die Asche der Verstorbenen beizusetzen. Das sind beispielsweise die Seebestattung oder die Baumbestattung.
Die Urne samt Asche zu Hause aufzubewahren oder im heimischen Garten beizusetzen ist in Deutschland allerdings nicht erlaubt. Dies regelt in Deutschland das Bestattungsgesetz.
Eine Ausnahme bildet hier allerdings das Bundesland Bremen. Zwar haben alle deutschen Bundesländer eigene Bestattungsgesetze, aber Bremens Gesetz weicht entschieden von den anderen Bundesländern ab. In Bremen darf seit dem 1. Januar 2015 unter bestimmten Umständen die Asche der Verstorbenen auf privaten Grundstücken und ausgewiesenen öffentlichen Flächen verstreut werden.
Voraussetzungen für die Urne zu Hause in Bremen
Im Bestattungsrecht ist auch der sogenannte Friedhofszwang verankert. Hier steht eindeutig geschrieben, dass Leichname nur auf Friedhöfen bestattet werden dürfen. Das ist auch in Bremen immer noch der Fall. Vor allem sind es hygienische Gründe die hier zum tragen kommen. Allerdings gilt das Argument der Hygiene für die sterile Asche nicht. Dennoch herrscht der Friedhofszwang auch für die Asche noch in allen Bundesländern außer Bremen.
Beisetzung im eigenen Garten in Bremen
Im Bestattungsgesetz in Bremen gibt es unter bestimmten Umständen eine Ausnahme. Bei einer entsprechenden Genehmigung darf die Asche des Verstorbenen auf dem privaten Grundstück verstreut bzw. die Urne im eigenen Garten beigesetzt werden.
Bedingungen für die Erteilung dieser Genehmigung sind:
1. Der Verstorbene muss seinen letzten Hauptwohnsitz im Land Bremen gehabt haben.
2. Der Verstorbene muss seinen Wunsch schriftlich notiert haben (nicht zwingend im Testament oder beim Notar) und zwar samt Ort der Bestattung und Person, die ihn bestatten soll.
3. Der Ausbringungsort muss Privateigentum sein und der Grundstückseigentümer muss zuvor seine Zustimmung erklärt haben.
4. Benachbarte Grundstücke dürfen durch die Ausbringung der Asche nicht beeinträchtigt werden.
5. Nur die zum Ausstreuen bestimmte Person darf die Urne entgegennehmen und öffnen.
6. Das Ausbringen der Asche muss unverzüglich nach Erhalt der Urne erfolgen.
7. Spätestens zwei Wochen nach der Ausbringung muss die zur Totenfürsorge berechtigte Person gegenüber der Behörde eine eidesstattliche Versicherung abgeben, dass die Vorgaben eingehalten wurden.
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Bestattungspflicht und Kostentragungspflicht
Schauen wir uns das Bestattungsgesetz nochmal etwas genauer an. Klar ist jetzt: Das Bestattungsgesetz ist Ländersache! Daher darf auch Bremen vom Friedhofszwang abweichen im Gegensatz zu anderen Bundesländern.
Ein weiterer Fakt ist: In Deutschland besteht eine Bestattungspflicht! Das bedeutet, dass Familienmitglieder rechtlich dazu aufgefordert sind, sich um die Bestattung ihres Verstorbenen zu kümmern. Zuerst sind das die nächsten Familienangehörigen wie Ehegatte, Lebenspartner oder Kinder. Ansonsten können auch weitere Verwandte in die Pflicht geraten.
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Ebenso besteht laut Bestattungsgesetz auch eine Kostentragungspflicht. Diese unterscheidet sich allerdings etwas von der Bestattungspflicht. Sie kann entweder privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich gestaltet sein. Meist trägt der Erbe die Kosten der Bestattung. Wenn dieser sich allerdings auf die beschränkte Erbhaftung beruft, tragen normalerweise die unterhaltspflichtigen Hinterbliebenen die Kosten. Auf Antrag kann aber auch das örtliche Sozialamt die Kosten für die Bestattung übernehmen.
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Urnenmitnahme in andere Länder
Wer seine Wurzeln in einem anderen Land hat, wird vielleicht auch andere Regelungen kennen. Beispielsweise ist in der Schweiz der Friedhofszwang nicht mehr zwingend und wurde zum Teil abgeschafft. Hier wird sogar erlaubt, die Asche für die Dauer der Trauerbewältigung zu Hause aufzubewahren. Wie lange das ist, wird jedoch nicht genau festgelegt – was wiederum einen recht großen Spielraum ermöglicht. Andere Länder, andere Bestattungsgesetze. Daher ist es ratsam, wenn es solche Möglichkeiten gibt in der Familie, auch solche in Betracht zu ziehen.
Das Thema Abschied
Zum Schluss seien dem Thema Abschied generell noch ein paar Worte gewidmet. Gerade wenn es um die Mitnahme der Asche eines geliebten Menschen geht, ist es oftmals der Beweggrund, dass noch kein richtiger Abschied stattgefunden hat. Sei es, dass der Tod plötzlich gekommen ist oder einfach die Bereitschaft für einen Abschied noch nicht da ist – oftmals wünschen sich die Angehörigen dann einfach mehr Zeit.
Im Bestattungsgesetz wird auch das Zeitfenster für die Bestattung geregelt. Meistens wird frühestens nach 48 Stunden und spätestens nach acht Tagen die Bestattung vollzogen. Diese sogenannte Bestattungsfrist ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. Zudem können Ordnungsämter eine Verlängerung der Bestattungsfrist genehmigen. Darüber hinaus erfolgen bei der Feuerbestattung zuerst die Einäscherung und erst danach die eigentliche Beisetzung. Zwischen beiden Prozessen darf auch nochmal unterschiedlich viel Zeit vergehen (je nach Bundesland). Ab dem Zeitpunkt der Einäscherung kann mitunter bis zur Beisetzung auch nochmal ein Monat vergehen.
Zudem darf der Verstorbene in den meisten Bundesländern noch bis zu 36 Stunden nach Eintritt des Todes zu Hause bleiben bzw. im Hospiz etc.
All diese Fristen und zugleich der Beistand durch Familienmitglieder, Freunde, Hospiz, Kirche usw. ermöglichen den Trauernden sich dem Thema Abschied zu stellen.
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